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Ihre Suche nach landesherrliches Kirchenregiment
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0549,
von Synodebis Synonyme |
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Synodalvorstandes beschließt.
Das Kirchenregiment ruht in den meisten Kirchenverfassungen bei dem Landesherrn und den landesherrlich eingesetzten Kirchenbehörden (Oberkirchenrat, Oberkonsistorium, Landeskonsistorium, Provinzialkonsistorium). (S
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0581,
von Konsiderabelbis Konsistorium |
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landesherrlichen Kirchenregiments als sog. über-
tragene oder stellvertretende Rechte (^ura mandata.
Leu vicai-ia.) die Aufsicht über die Lehre, die Prüfung
und die Ordination der Geistlichen, die Ordnung des
Gottesdienstes, die obere
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1015,
von Jurjewezbis Jus connubii |
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ihr
regelt, hat in der cvang. Kirche die Übertragung der
bischöfl. Gewalt anf die deutschen Landesherren
diesen auch das Kirchenregiment übertragen, welches
unter der Herrschaft des Territorialsystems mit den
rein staatlichen 'Rechten vollkommen
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3% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0023,
von Konskbis Konsolidation |
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noch sogen. Mediat- oder Unterkonsistorien vor, welche als Unterbehörden gewisser Städte oder Standesherren in Unterordnung unter das landesherrliche Kirchenregiment gewisse durch Herkommen oder Privilegien bestimmte Rechte konsistorialer Art zu
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3% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0022,
von Konsiderabelbis Konsistorium |
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eines Konsistoriums, auch wohl Bezeichnung für diese Behörde selbst; s. Konsistorium.
Konsistoriālverfassung, diejenige Verfassung der evangelischen Kirche, nach welcher dem Landesherrn als summus episcopus (oberster Bischof) das Kirchenregiment
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3% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0662,
Kirchenpolitik |
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in der
cvang. Kirche nach der deutschen Entwicklung das
Kirchenregiment (^u3 in Lacra.) heute noch den Lan-
desherren zu, und man spricht in diesem Sinne vom
landesherrlichen Summepiskopat (s. d., Bd. 15).
Diese Einricktung, das Ergebnis
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Synesisbis Synopsis |
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die Synoden die Organe der kirchlichen Selbstverwaltung und Vertretungskörper der Kirchengenossen gegenüber dem landesherrlichen Kirchenregiment. Diesen Synoden ist ein Mitwirkungsrecht bei der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltung eingeräumt. Nach
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0765,
Kirchenpolitik (12.-17. Jahrhundert) |
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begannen die Geltung neuer kirchlicher Anordnungen in ihrem Land von staatlicher Genehmigung abhängig zu machen. Die Staatseinrichtungen des landesherrlichen "Placet" (regium exequatur) und der an die Staatsbehörden eröffneten Beschwerde
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0780,
von Kirchenvermögenbis Kirchenvisitation |
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des Landes (das Kirchenregiment) ließ jetzt der Landesherr durch kollegialisch verfaßte, aus Theologen und Juristen gemischte Behörden, Konsistorien, und unter ihnen durch von ihm angestellte Superintendenten verwalten (sogen. Konsistorialverfassung
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Kirchenglaubebis Kirchenjahr |
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362
Kirchenglaube - Kirchenjahr
tung soll aber der Ordnung wegen durch das geistliche Amt ausgeübt werden. Ferner hat die Kirche die Regierungsgewalt (Kirchenregiment). Diese ist den deutschen Landesherren zugefallen und wird selbst von den
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0039,
von Bisch-barmakbis Bischof (kirchlich) |
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) das Kirchenregiment führen. In der Apostelzeit gab es noch keine B. im spätern Sinne, vielmehr stand, nach dem Vorbild der jüd. Synagoge, an der Spitze jeder Gemeinde eine Mehrheit von Vorstehern oder Ältesten («Presbytern»), für die in den heidenchristl
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0357,
von Kirchenaccentebis Kirchenbann |
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und daraufhin erst die Übertragung eines Amtes. Das wichtigste K. ist allenthalben das des Pfarrers. Die Ämter des Kirchenregiments (Konsistorien, Superintendenten) sind in den evang. Landeskirchen Deutschlands zwar landesherrliche, aber nicht Staatsämter
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0472,
Hessen (Großherzogtum: Rechtspflege, Kirchenwesen, Finanzen) |
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- und Kreisverbände übt das Ministerium des Innern und der Justiz. Auf dessen Antrag kann ein Provinzial- sowie Kreistag durch landesherrliche Verordnung aufgelöst werden, worauf neue Wahlen binnen 6 Monaten stattzufinden haben.
Rechtspflege, Kirchenwesen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0399,
Preußen (Kirchenwesen) |
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, die Kreissynode, die Provinzialsynode und die Generalsynode. (S. Evangelische Kirchenverfassung und Oberkirchenrat.) In den neuen Provinzen führt der Landesherr das Kirchenregiment durch den Kultusminister und es bestehen dort ähnliche
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0401,
Preußen (Verfassung) |
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über die Kirchen und Religionsgesellschaften, die kirchliche Vermögensverwaltung, soweit hierfür besondere Rechtstitel bestehen; endlich die Angelegenheiten des landesherrlichen Kirchenregiments für die Provinzen Hannover, Hessen-Nassau, Schleswig
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0327,
von Preradovicbis Presbyterial- und Synodalverfassung |
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Selbstverwaltung zu dem landesherrlichen Kirchenregiment ordnen. Letzteres wird durch die landesherrlichen Behörden (Oberkirchenrat, Oberkonsistorium, Landeskonsistorium, Provinzialkonsistorium) ausgeübt. So ist die P. zugleich mit der Kon-^[folgende Seite]
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Generalstabsschulenbis Generalversammlung |
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Bezirks er-
stattet er dem Oberkirchenrat fortlaufende Berichte.
Als Organ des landesherrlichen Kirchenregiments
ist der G. landesherrlicher Kirchenbeamter.
Generalsynode, s. Synodalverfassuug.
Generaltarif (All g emeiuer Tarif), im Zoll-
wesen
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Kirchenordnungenbis Kirchenpatronat |
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gewöhnlich Bestimmungen über Lehre und Gottesdienst (s. Agende), Besetzung der Kirchenämter und Organisation des Kirchenregiments, über Ehesachen und Schule, Verwaltung der Kirchengüter, Armenpflege u. s. w. Nachdem Nördlingen, Stralsund, das Herzogtum
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0509,
von Sumerbis Summum jus summa injuria |
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.
Summepiskopat (lat.), in der evang. Kirche Deutschlands das oberste Kirchenregiment der Landesherren, welches nach der Reformation als von den Bischöfen an diese übergegangen angenommen wurde. Noch heute bildet der S. des Landesherrn (Summus
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2% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0516,
von Superfoecundatiobis Superphosphat |
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geschaffen. Die S. in der evang. Kirche Deutschlands sind Organe des landesherrlichen Kirchenregiments und werden daher von den Landesherren ernannt (bestätigt). Ihre Befugnisse sind verschieden geregelt; in erster Linie liegt ihnen ob das kirchliche
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2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0762,
von Kirchenglaubebis Kirchenmusik |
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, jus protectionis); 3) das Recht der Oberaufsicht (jus supremae inspectionis), mittels dessen der Staat namentlich etwanigen übergriffen der Kirche entgegentritt. In letzterer Hinsicht ist namentlich das landesherrliche Placet, d. h. die staatliche
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0392,
Mecklenburg (Geschichte) |
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grundgesetzlichen Erbvergleich von 1755 zu berufen. Die landständische Union zwischen beiden M. war somit wiederhergestellt. Es begann die Zeit der Reaktion. Zunächst wurde das bisher gemeinsame Konsistorium aufgelöst, das Kirchenregiment über
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0102,
von Plachebis Plagiat |
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mitzuteilen sind. In Württemberg und Baden ist das P. nur für solche kirchliche Verordnungen beibehalten, welche sich auf bürgerliche und staatsbürgerliche, nicht auf geistliche Gegenstände beziehen. Die protestantische Kirche hat das landesherrliche
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2% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0355,
Preußen (Staatsverfassung) |
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355
Preußen (Staatsverfassung).
ger des landesherrlichen Kirchenregiments vollzieht. Er übt das Recht der Begnadigung und Strafmilderung und kann Orden und andre Auszeichnungen verleihen. Wichtige Hoheitsrechte sind mit Gründung des Reichs
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2% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0489,
von Kaweraubis Keller |
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Verein für Reformations- > geschichte. Von seinen Werken nennen wir: > Johann z Ägricola von Eisleben« (Verl. 1881); »Kaspar Guttel, ein Lebensbild aus Luthers Freundeskreis« (Halle 1882); »Über Berechtigung und Bedeutung des landesherrlichen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0040,
von Bischof (Getränk)bis Bischof (Karl Gust.) |
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kirchenregimentlichen Rechte ausübt. Auch in Deutschland bestanden einige Bistümer noch längere Zeit als protestantische fort (Meißen, Naumburg, Zeitz, Merseburg, Magdeburg, Osnabrück, Cammin, Lübeck); doch allmählich ging die bischöfl
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0122,
Hessen (Großh.; Wohlthätigkeitsanstalten. Unterrichts-, Kirchenwesen. Geschichte) |
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das landesherrliche Kirchenregiment durch die
höchste kirchliche Behörde, das Oberkonsistorium, nach
den Bestimmungen der Verfassung, d. h. in den wich-
tigsten Beziehungen mit Zustimmung der Landes-
synode aus. Letztere ist die Vertretung
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0400,
Preußen (Gesundheitswesen. Verfassung) |
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Armeebefehlen und Akten des Königs, die er als oberster Träger des landesherrlichen Kirchenregiments vollzieht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers. Zu den öffentlichen Vermögensrechten des Königs zählt neben Steuer
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0421,
Preußen (Geschichte 1861-88) |
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10. Sept. 1873 auf Grund des landesherrlichen Kirchenregiments erlassen. Teile derselben wurden auch vom Landtage Mai 1874 genehmigt. Dann trat 24. Nov. 1875 die außerordentliche Generalsynode zusammen und beriet den ihr vorgelegten Entwurf
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0693,
Reformation |
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Kirchenregiments anzunehmen, ließ der Kurfürst Johann 1527-29 eine allgemeine Kirchenvisitation halten und das neue evang. Kirchenwesen unter landesherrlicher Hoheit (Summepiskopat) einrichten. In ähnlicher Art schritt die R. auch in Hessen, Braunschweig
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0141,
Sachsen, Königreich (Unterrichts-, Bildungs-, Kirchen-, Gesundheitswesen) |
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aller Konfessionen hat das Kultusministerium. Die Anordnungen in den innern kirchlichen Angelegenheiten sind den einzelnen Konfessionen überlassen. Die landesherrliche Kirchengewalt über die evang. Kirche üben, solange der König einer andern Konfession
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Stahl (Georg Ernst)bis Staehlin |
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), «Das landesherrliche Kirchenregiment und sein Zusammenhang mit
Volkskirchentum» (Lpz. 1871), «Justin der Mär-
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2% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Summus episcopusbis Sumpfhuhn |
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, d. h. oberster Bischof, Bezeichnung der evang. Landesherren als Inhaber des Kirchenregiments in der betreffenden evang. Landeskirche. (S. Summepiskopat.)
Sumner (spr. ßömm-), Charles, amerik. Staatsmann, geb. 6. Jan. 1811 zu Boston, besuchte
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0720,
von Terre-neuvebis Territorium |
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die Verknüpfung des Kirchenregiments mit der Person des Landesherrn bestehen geblieben, ein Faktor, der häufig territorialistische Konsequenzen nach sich zieht. Auch der kath. Kirche gegenüber hat der Staat des 18. Jahrh. dieselben Grundsätze zur Anwendung
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0384,
von Vokalebis Vol-au-vent |
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.)
besteht, welchem die Besetzung geistlicher Stellen zukommt, stellt der Patron (der Landesherr, städtische Magistrate oder ländliche Grundbesitzer) die V. aus. An
die V. knüpft sich die kirchenregimentliche Bestätigung oder Konfirmation
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0737,
Wilhelm (Markgraf von Baden) |
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landesherrlichen Kirchenregiments sah.
Die Bedürfnisse der Heeresvermehrung führten den Kaiser von 1892 ab über technische Bedenken hinweg zum System der zweijährigen Dienstzeit. Die Ablehnung der Heeresvorlage durch den Reichstag (6. Mai 1893) veranlaßte
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Kavierenbis Kay |
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von Eisleben» (Berl. 1881), «Kaspar Güttel, ein Lebensbild aus Luthers Freundeskreise» (Halle 1882), «Über Berechtigung und Bedeutung des landesherrlichen Kirchenregiments» (Kiel 1887), «De digamia episcoporum, ein Beitrag zur Luther-Forschung» (ebd
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0007,
von Causa incognitabis Causticum lunare |
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landesherrlichen Kirchenregiments anerkannt werden, vorausgesetzt, daß zuvor der ordentliche
Instanzenzug erschöpft wurde.
Causa pia
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